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Arbeitsschutz: Was Teamleiter wissen und beachten müssen

Arbeitsschutz: Was Teamleiter wissen und beachten müssen 1

Der Arbeitsschutz ist ein zentrales Thema in jedem Unternehmen. Für Teamleiter bedeutet das eine besondere Verantwortung: Sie sind das Bindeglied zwischen Unternehmensleitung und Mitarbeitenden und tragen maßgeblich dazu bei, dass Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Neben der Vorbildfunktion haben sie zahlreiche Pflichten – von der Unterweisung bis zur Dokumentation.

Die Rolle des Teamleiters im Arbeitsschutz

Teamleiter sind für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter am Arbeitsplatz mitverantwortlich. Sie müssen dafür sorgen, dass alle relevanten Vorschriften umgesetzt werden und die Mitarbeitenden sicher arbeiten können. Dazu gehört auch, Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen einzuleiten.

Wichtige Aufgaben:

  • Umsetzung der gesetzlichen und betrieblichen Arbeitsschutzvorgaben
  • Überwachung der Einhaltung von Schutzmaßnahmen
  • Ansprechpartner für Fragen rund um Sicherheit und Gesundheit

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument im Arbeitsschutz (§ 5 ArbSchG). Sie dient dazu, systematisch alle Gefahren am Arbeitsplatz zu ermitteln, zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.

Was umfasst eine Gefährdungsbeurteilung?

  • Ermittlung von Gefährdungen: z.B. durch Maschinen, Gefahrstoffe, Lärm, ergonomische Belastungen oder psychische Faktoren.
  • Bewertung des Risikos: Wie wahrscheinlich ist ein Unfall oder eine Gesundheitsgefahr? Wie schwer wären die Folgen?
  • Festlegung von Maßnahmen: Welche technischen, organisatorischen oder persönlichen Schutzmaßnahmen sind erforderlich?
  • Überprüfung der Wirksamkeit: Sind die getroffenen Maßnahmen ausreichend? Müssen sie angepasst werden?
  • Dokumentation: Die Ergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.
  • Rolle des Teamleiters

Teamleiter sind oft direkt an der Durchführung oder Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung beteiligt, da sie die Arbeitsabläufe am besten kennen. Sie melden neue oder veränderte Gefahren an die zuständigen Stellen (z.B. Fachkraft für Arbeitssicherheit) und setzen gemeinsam mit diesen die notwendigen Maßnahmen um.

Unterweisungspflichten

Unterweisungen sind gezielte Anleitungen und Informationen für Mitarbeitende über Gefahren am Arbeitsplatz, den richtigen Umgang mit Arbeitsmitteln sowie das Verhalten im Notfall. Sie sind gesetzlich vorgeschrieben (§ 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1).

Wann muss unterwiesen werden?

  • Bei Arbeitsantritt (Erstunterweisung)
  • Bei Veränderungen (z.B. neue Maschinen, geänderte Arbeitsabläufe)
  • Regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal jährlich)
  • Nach Unfällen oder Beinaheunfällen

Was muss unterwiesen werden?

  • Allgemeine Sicherheitsregeln
  • Spezifische Gefährdungen am Arbeitsplatz
  • Bedienung von Maschinen und Geräten
  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
  • Verhalten im Brandfall/Notfall

Wer darf / muss unterweisen?

Die Verantwortung für die Durchführung der Arbeitsschutzunterweisungen liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber. In der Praxis wird diese Aufgabe jedoch häufig an Führungskräfte wie Teamleiter oder Abteilungsleiter delegiert, denen Mitarbeitende unterstellt sind und die Weisungsbefugnis besitzen. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeitenden regelmäßig und anlassbezogen unterwiesen werden.

Unterweisungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die fachlich und persönlich geeignet sind. Das bedeutet:

  • Sie müssen über ausreichende Kenntnisse der relevanten Vorschriften, betrieblichen Abläufe und Gefährdungen verfügen.
  • Sie sollten Erfahrung im jeweiligen Arbeitsbereich haben.
  • Sie müssen in der Lage sein, die Inhalte verständlich zu vermitteln.

In der Regel sind dies:

  • Teamleiter / Gruppenleiter
  • Vorarbeiter / Schichtführer
  • Abteilungsleiter / Bereichsleiter
  • In bestimmten Fällen auch speziell geschulte Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder externe Experten (z.B. bei sehr speziellen Themen)

Delegation der Unterweisungspflicht

Der Arbeitgeber kann die Pflicht zur Durchführung von Unterweisungen schriftlich auf geeignete Personen übertragen („Übertragung von Unternehmerpflichten“ nach § 13 ArbSchG). Die beauftragten Personen tragen dann die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation der Unterweisungen in ihrem Bereich.

Wichtige Hinweise:

Die Eignung zur Unterweisung sollte dokumentiert werden (z.B. durch Nachweise über Schulungen oder Qualifikationen). Bei Unsicherheiten oder besonderen Gefährdungen sollte Rücksprache mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit gehalten werden.

Die Verantwortung bleibt letztlich immer beim Arbeitgeber; eine Übertragung entbindet ihn nicht vollständig von seiner Kontrollpflicht.

Befähigte Personen

Eine „befähigte Person“ ist nach § 2 Abs. 7 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) jemand, der durch seine fachliche Ausbildung, Erfahrung und Kenntnisse in der Lage ist, Arbeitsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

Beispiele für befähigte Personen:

  • Elektrofachkräfte zur Prüfung elektrischer Anlagen
  • Sachkundige für Leitern/Tritte
  • Prüfer von Druckbehältern oder Krananlagen

Bedeutung für den Teamleiter:

Teamleiter müssen wissen,

  • welche Prüfungen im Verantwortungsbereich notwendig sind,
  • wer als befähigte Person gilt,
  • wann externe Experten hinzugezogen werden müssen,
  • und sicherstellen, dass nur befähigte Personen entsprechende Prüfungen durchführen.

Die Qualifikationen dieser Personen sollten in einer Qualifikationsmatrix dokumentiert sein. Diese wird bei Audits auch gerne kontrolliert

Unfallschutz & Prävention

Unfallschutz umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen, Arbeitsunfälle zu verhindern:

Dies umfasst:

  • Erkennen und Beseitigen von Gefahrenquellen (z.B. Stolperfallen, defekte Geräte)
  • Kontrolle der Einhaltung von Schutzmaßnahmen (z.B. Tragen von PSA)
  • Sicherstellung ordnungsgemäßer Nutzung von Maschinen/Werkzeugen
  • Organisation regelmäßiger Sicherheitsbegehungen
  • Förderung einer offenen Fehlerkultur („Beinaheunfälle“ melden!)

Dokumentationspflichten

Dokumentation ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsschutzes – sie dient als Nachweis gegenüber Behörden und Versicherungen.

Wichtige Dokumente:

a) Unterweisungsnachweise

Jede Unterweisung muss dokumentiert werden:

  • Datum, Thema/Inhalt der Unterweisung
  • Name des Unterweisenden
  • Teilnehmerliste mit Unterschriften

b) Gefährdungsbeurteilungen

  • Teamleiter sollten wissen, wo diese abgelegt sind und ggf. an deren Aktualisierung mitwirken.

c) Unfallmeldungen/Berichte

  • Alle meldepflichtigen Unfälle müssen dokumentiert und gemeldet werden.

d) Mitarbeitermatrix / Qualifikationsmatrix

Eine Übersicht über die Qualifikationen, Schulungen und Befähigungen aller Teammitglieder hilft dabei, den Überblick zu behalten:

  • Wer hat welche Schulung/Unterweisung erhalten?
  • Wer darf welche Maschine bedienen?
  • Diese Matrix sollte regelmäßig aktualisiert werden.

Weitere wichtige Themen für Teamleiter

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Teamleiter müssen darauf achten, dass PSA vorhanden ist, richtig verwendet wird und regelmäßig geprüft wird.

Kommunikation & Vorbildfunktion

Offene Kommunikation über Risiken fördert das Sicherheitsbewusstsein im Team.

Teamleiter sollten selbst immer sicherheitsgerecht handeln („Vorbild sein“).

Zusammenarbeit mit Fachkräften für Arbeitssicherheit/Betriebsarzt

Teamleiter arbeiten eng mit diesen Experten zusammen – z.B. bei Begehungen oder besonderen Fragestellungen.

Konsequenzen bei Verstößen

Werden Pflichten vernachlässigt, drohen nicht nur Bußgelder oder Haftung für das Unternehmen – auch Teamleiter können persönlich belangt werden (z.B. bei grober Fahrlässigkeit).

Quellen

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
  • BG ETEM: Muster-Unterweisungsnachweis
  • BAuA: Informationen zur Gefährdungsbeurteilung
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • DGUV Information 211‑005 „Befähigte Personen“

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